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Becken- und Wassertechnik
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Schallschutz im Schwimmbad
haustechnische Anlagen müssen gewisse Schallschutz-Standards
einhalten
Der Schallschutz fristete, im Gegensatz zu anderen
gebäudetechnischen Gewerken, bis dato in der Schwimmbadbranche
ein Exotendasein. Die Ursache liegt darin, dass Schwimmhallen
früher meist architektonisch an bzw. neben dem eigentlichen
Gebäude angeordnet wurden und man erst in den letzten zwei
Jahrzehnten begann, diese in Wohnbereiche oder ähnlich genutzte
Räumlichkeiten zu integrieren. Auch durch die geänderten
Nutzungsgewohnheiten selbst trat die Schallproblematik mehr in den
Vordergrund, weil sich auch die Privatbäder in Richtung
Attraktionsbad gewandelt haben und immer mehr
"Schallverursacher" integriert wurden.
Schwimmbadbauer werden heute seitens der Bauherren gerne mit
Schallproblemen konfrontiert. Einige Hersteller haben die
Bedeutung des Themas rechtzeitig erkannt und auch
produktspezifisch umgesetzt. So gibt es z.B. sog. Flüsterpumpen,
die ihren viel versprechenden Namen zu Recht tragen. Das Gleiche
gilt sinngemäß auch für Whirlwannen. Einige
Whirlwannen-Hersteller haben trotz ihrer Turbo-Whirlsysteme
offizielle Gutachterzertifizierungen, z.B. vom Fraunhofer Institut
für Bauphysik, wonach der Geräuschpegel der Wannen problemlos
den Anforderungen der Schallschutz-DIN 4109 entspricht. Für
andere Herstellerfirmen ist Schallschutz hingegen immer noch kein
Thema. Deren Unschuldsbekundungen ändern jedoch nichts an der
Tatsache, dass die Produkthersteller dem Anlagenbauer zur Planung
und Ausführung eindeutige Geräuschpegeldaten zur Verfügung zu
stellen haben.
Nach DIN 4109 sind schutzbedürftige Räume gegen Geräusche
aus fremden Räumen, z.B. Sprache, Musik oder Gehen,
Stühlerücken und den Betrieb von Haushaltsgeräten zu schützen;
außerdem gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus
Betrieben im selben Gebäude oder in baulich damit verbundenen
Gebäuden.
Gemäß der Schallschutznorm gehören zu den haustechnischen
Anlagen auch Schwimmbadanlagen, Saunen und dergleichen. Trotzdem
sind viele Planer und Schwimmbadbauer der Meinung, dass
Schwimmbäder, ob privat oder öffentlich betrieben, nicht von der
Schallschutznorm DIN 4109 als anerkannte Regel der Technik und
zugleich als verbindliche Baurichtlinie betroffen sind. Das mag
für den rein privathäuslichen Bereich unter bestimmten
Voraussetzungen richtig sein, wenn z.B. keine Schallschutznorm
vertragsrechtlich vereinbart wurde. Aber selbst dann kann es, wie
die einschlägige Rechtsprechung zeigt, bei juristischen
Auseinandersetzungen für Planer und Anlagenbauer durchaus
problematisch werden, wenn z.B. gegen die Zusicherung eines
gehobenen Standards verstoßen wird. Und dass exklusive
Schwimmhallen in einer Villa den juristischen Tatbestand des
gehobenen Baustandards erfüllen, steht außer Zweifel.
Für schutzbedürftige Räume gilt ein Normwert von maximal 30
dB(A). Überschreitet der Schwimmbadbauer diesen nur sehr schwer
einzuhaltenden Schallpegel, erfüllt dies den Tatbestand eines
gravierenden Baumangels. Bei der Beurteilung oder Bewertung von
Schallpegelauswirkungen und deren Schallintensitäten sollte man
folgende Kriterien kennen und auch planerisch berücksichtigen:
- Oberhalb von 40 dB(A) wird eine Pegeländerung von 10 dB(A) etwa
wie eine Verdoppelung bzw. Halbierung der Lautheit empfunden.
- Unterhalb von 40 dB(A) führen schon kleinere Pegeländerungen
zu einer spürbaren Verbesserung.
Wie man den Schallschutz in Griff bekommt, wird in der Ausgabe
7/8-2006 von Schwimmbad & Sauna erläutert. Sie erhalten das
Heft an Ihrem Zeitungskiosk oder direkt
hier: Bücherdienst.
Quelle: Schwimmbad
& Sauna, Ausgabe 7/8 2006 |