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Becken- und Wassertechnik

Schallschutz im Schwimmbad
haustechnische Anlagen müssen gewisse Schallschutz-Standards einhalten

Der Schallschutz fristete, im Gegensatz zu anderen gebäudetechnischen Gewerken, bis dato in der Schwimmbadbranche ein Exotendasein. Die Ursache liegt darin, dass Schwimmhallen früher meist architektonisch an bzw. neben dem eigentlichen Gebäude angeordnet wurden und man erst in den letzten zwei Jahrzehnten begann, diese in Wohnbereiche oder ähnlich genutzte Räumlichkeiten zu integrieren. Auch durch die geänderten Nutzungsgewohnheiten selbst trat die Schallproblematik mehr in den Vordergrund, weil sich auch die Privatbäder in Richtung Attraktionsbad gewandelt haben und immer mehr "Schallverursacher" integriert wurden.

Schwimmbadbauer werden heute seitens der Bauherren gerne mit Schallproblemen konfrontiert. Einige Hersteller haben die Bedeutung des Themas rechtzeitig erkannt und auch produktspezifisch umgesetzt. So gibt es z.B. sog. Flüsterpumpen, die ihren viel versprechenden Namen zu Recht tragen. Das Gleiche gilt sinngemäß auch für Whirlwannen. Einige Whirlwannen-Hersteller haben trotz ihrer Turbo-Whirlsysteme offizielle Gutachterzertifizierungen, z.B. vom Fraunhofer Institut für Bauphysik, wonach der Geräuschpegel der Wannen problemlos den Anforderungen der Schallschutz-DIN 4109 entspricht. Für andere Herstellerfirmen ist Schallschutz hingegen immer noch kein Thema. Deren Unschuldsbekundungen ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass die Produkthersteller dem Anlagenbauer zur Planung und Ausführung eindeutige Geräuschpegeldaten zur Verfügung zu stellen haben.

Nach DIN 4109 sind schutzbedürftige Räume gegen Geräusche aus fremden Räumen, z.B. Sprache, Musik oder Gehen, Stühlerücken und den Betrieb von Haushaltsgeräten zu schützen; außerdem gegen Geräusche aus haustechnischen Anlagen und aus Betrieben im selben Gebäude oder in baulich damit verbundenen Gebäuden.

Gemäß der Schallschutznorm gehören zu den haustechnischen Anlagen auch Schwimmbadanlagen, Saunen und dergleichen. Trotzdem sind viele Planer und Schwimmbadbauer der Meinung, dass Schwimmbäder, ob privat oder öffentlich betrieben, nicht von der Schallschutznorm DIN 4109 als anerkannte Regel der Technik und zugleich als verbindliche Baurichtlinie betroffen sind. Das mag für den rein privathäuslichen Bereich unter bestimmten Voraussetzungen richtig sein, wenn z.B. keine Schallschutznorm vertragsrechtlich vereinbart wurde. Aber selbst dann kann es, wie die einschlägige Rechtsprechung zeigt, bei juristischen Auseinandersetzungen für Planer und Anlagenbauer durchaus problematisch werden, wenn z.B. gegen die Zusicherung eines gehobenen Standards verstoßen wird. Und dass exklusive Schwimmhallen in einer Villa den juristischen Tatbestand des gehobenen Baustandards erfüllen, steht außer Zweifel.

Für schutzbedürftige Räume gilt ein Normwert von maximal 30 dB(A). Überschreitet der Schwimmbadbauer diesen nur sehr schwer einzuhaltenden Schallpegel, erfüllt dies den Tatbestand eines gravierenden Baumangels. Bei der Beurteilung oder Bewertung von Schallpegelauswirkungen und deren Schallintensitäten sollte man folgende Kriterien kennen und auch planerisch berücksichtigen:
- Oberhalb von 40 dB(A) wird eine Pegeländerung von 10 dB(A) etwa wie eine Verdoppelung bzw. Halbierung der Lautheit empfunden.
- Unterhalb von 40 dB(A) führen schon kleinere Pegeländerungen zu einer spürbaren Verbesserung.

Wie man den Schallschutz in Griff bekommt, wird in der Ausgabe 7/8-2006 von Schwimmbad & Sauna erläutert. Sie erhalten das Heft an Ihrem Zeitungskiosk oder direkt hier: Bücherdienst.

Quelle: Schwimmbad & Sauna, Ausgabe 7/8 2006

 


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30.07.2010