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MAGAZIN |
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Schwimmhallen |
Gericht verurteilt Architekten wegen fehlender Dampfsperre
Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Architekten zum
Schadensersatz in Höhe von DM 330.000,- verurteilt (Aktenzeichen 3
U 1058/95 vom 17.12.1996). Er hatte an einer Schwimmhallen-Decke
aus Beton die Anbringung einer Dampfsperre unterlassen, ohne sich
durch entsprechende Sonderfachleute bzw. dampfdiffusionstechnische
Berechnungen fachlich abzusichern.
Der Schaden entstand gemäß den Ausführungen der eingeschalteten
Sachverständigen durch das ungehinderte Eindringen von
Wasserdampf" in den über der Betondecke liegenden Bodenbelag.
Hier die wichtigsten Zitate aus der Gerichts-Akte:
"Die Decke trennt zwei deutlich voneinander unterschiedliche
Klima-Zonen" (unten Therapiebad, oben Operationssäle).
"Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass auf eine Dampfbremse
verzichtet werden könne, weil der Bereich zwischen Decke und
abgehängter Decken-Konstruktion mit an die Klimaanlage
angeschlossen werde...".
"Die Entscheidung, auf eine Dampfbremse an der Deckenunterseite
vollständig zu verzichten, sei bauphysikalisch falsch,
bautechnisch gefährlich und unverständlich gewesen".
"Richtig wäre es daher gewesen, an der Deckenunterseite den
Dampfdiffusionswiderstand deutlich höher als an der
Deckenoberseite zu gestalten, etwa durch den Einbau einer
Aluminiumfolie".
"Eine Querbelüftungsmaßnahme könne nur in Verbindung mit einer
entsprechenden diffusionstechnischen Schutzmaßnahme
funktionieren".
"Der Beklagte hat seine Planungspflichten schuldhaft verletzt,
als er erklärt hatte, eine Dampfbremse sei nicht erforderlich.
Diese Aussage war fachlich falsch".
"Wegen der sehr unterschiedlichen raumklimatischen Verhältnisse
hätte bei der Gestaltung der Geschossdecke unbedingt eine
Dampfbremse eingebaut werden müssen".
"Nach Überzeugung des Senats hat es der Beklagte versäumt, vor
Abgabe seiner fachlichen Äußerung die grundlegenden Informationen
genau zu erheben, die für eine zuverlässige Beurteilung der Frage
der Dampfsperre erforderlich gewesen wären...".
"Er hätte nur nach einer vorherigen diffusionstechnischen
Berechnung eine sachlich fundierte Aussage machen können.
Ersichtlich hat er sachdienliche Berechnungen hierzu nicht
erstellt".
"Der Beklagte haftet aufgrund seiner falschen fachlichen
Empfehlung den Klägern auf Ersatz des Schadens, der dadurch
entstanden ist, dass die Dampfbremse nicht angeordnet worden ist".
"Die erste und entscheidende Verantwortung für die Anordnung
einer Dampfsperre lag bei ihm als dem bearbeitenden Architekten".
Der Original-Urteilstext und weitere Informationen können
angefordert werden bei ISO GmbH, Bahnhofstr. 44, 74254 Offenau,
Tel. 07136/5820, Fax 07136/8545 und im Internet unter
www.iso.de.
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